AVL Tech-Info AVL Tech-Info
Contact Contact
 
Languages Languages
English
German
Legal Information General Purchasing Conditions 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der AVL List GmbH

Ausgabe April 2007

Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten für das Vertragsverhältnis die nachstehenden Bedingungen. Mit der Ausführung des Auftrages (erstmaliger Lieferung) gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen als anerkannt und der Lieferant erkennt diese auch für alle weiteren Lieferverhältnisse als ausschließlich rechtsverbindlich an. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.

Bestellung

1.1

Bestellungen und Änderungen zu diesen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

1.2

Die Weitergabe unserer Aufträge im Ganzen oder größtenteils darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns zum ersatzlosen Widerruf dieses Auftrages, weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

1.3

Die Abtretung von Ansprüchen sowie die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns auf Dritte ist ausgeschlossen und berechtigt uns ebenfalls zum ersatzlosen Widerruf des Auftrages, weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

1.4

Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder ein außergerichtliches Ausgleichs¬verfahren eröffnet, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.

Lieferung

2.1

Die angeführten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich als Zeitpunkt des Wareneinganges an dem benannten Bestimmungsort, ansonsten in unserem Hause. Wird die Einhaltung des Liefertermines gefährdet, so ist der Lieferant verpflichtet, uns hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

2.2

Auch bei Akzeptierung einer Lieferterminverschiebung durch uns, behalten wir uns die Anrechnung einer Pönale von 1 % pro angefangener Woche Verzögerung (beginnend mit dem der Lieferwoche folgenden Montag), maximal jedoch 5 % des gesamten Auftragsvolumens, ausdrücklich vor. Weiters ist der Lieferant bei von ihm zu vertre¬tenden Lieferterminüberschreitungen verpflichtet, das schnellste zur Verfügung ste¬hende Transportmittel unbeschadet der in der Bestellung vorgeschriebenen Versandart zur Minderung des Terminverzuges einzusetzen. Die Kosten für diesen Transport gehen zu Lasten des Lieferanten.

2.3

Im Falle eines Lieferverzugs, welcher vom Lieferanten zu vertreten ist, sind wir berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurück¬zutreten, ohne dass eine Nachfrist gesetzt werden muss. Wurde ein Fixtermin verein¬bart, so ist der Vertrag mit der Überschreitung des Termines aufgelöst, es sei denn, wir begehren binnen 14 Tagen die Erfüllung des Vertrages.

2.4

Teillieferungen und Vorauslieferungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung, ausgenommen Lieferungen bis max. 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin, wobei in diesen Fällen die Zahlungsfristen erst mit dem vertraglich vereinbarten Termin beginnen.

2.5

Die Lieferungen erfolgen, soweit nicht anderes vereinbart, nach DDP (Incoterms 2000) an den benannten Bestimmungsort. Die Verpackung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Verpackungsnormen so zu wählen, dass eine beschädigungsfreie Liefe¬rung und effiziente AVL-interne Manipulation gewährleistet ist.

2.6

Das Fristerfordernis für unsere Wareneingangsprüfung beträgt 60 Tage. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltlose Abnahme der Ware.

2.7

Für versteckte Mängel, die bei der Abnahme oder Übernahme nicht erkennbar sind, beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erkennens.

2.8

Im Falle speziell vereinbarter Lieferfreigabe durch uns, sind wir berechtigt, die Lieferfrist um bis zu 90 Tage zu verlängern. Der Lieferant ist in diesem Falle verpflichtet, die Ware bis zur Lieferfreigabe durch uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren.

3.

Qualität - Dokumentation

3.1

Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden in- und ausländischen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien der ÖVE/VDE-Vorschriften, den anerkannten neuesten Regeln und Normen der Technik sowie genauestens den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebe¬dingungen usw. entsprechen.

3.2

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.

3.3

Für Geräte, Instrumente, Anlagenteile bzw. Anlagen sind vollständige Wartungs-, Bedienungs- und Serviceanleitungen ohne gesonderte Vorschreibung und ohne Mehrkosten in elektronischer Form und / oder als Hardcopy mitzuliefern.

3.4

Im Rahmen seiner Warnpflicht gemäß § 1168 a ABGB hat der Lieferant insbesondere den auf der entsprechenden Bestellung angeführten Verantwortlichen unserer Einkaufsabteilung rechtzeitig und vollständig schriftlich zu informieren.

3.5

Der Lieferant hat gemäß einem Qualitätsmanagementsystem nach den Forderungen der aktuellen ISO 9001 vorzugehen und sich in Richtung VDA 6.1 und 6.4 Standard sowie Null-Fehler-Philosophie zu entwickeln.

3.6

Die AVL List GmbH ist nach ISO 14001, ISO 9001, VDA 6.4 und CMMI zertifiziert. Die für Lieferanten zu beachtenden QES-Dokumente inkl. der aktuellen Liste von Inhaltsstoffen und Substanzen („AVL Stoffliste“), die nicht oder nur bedingt an das Unternehmen geliefert werden dürfen, befinden sich auf der Internetseite www.avl.com unter Company -> Quality, Environment and Safety. Sollten die vom Lieferanten gelieferten Produkte einen der genannten Stoffe beinhalten, hat sich der Lieferant unter Angabe der jeweiligen betroffenen Substanzen an den zuständigen Einkäufer zu wenden.

4.

Preise und Zahlung

4.1

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen bestehen, Festpreise und somit bis zur vollständigen Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges laut Bestellung unveränderlich.

4.2

Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung nach 90 Tagen netto zum Monatsletzten am 10. des Folgemonats.

4.3

Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung aufzuschieben.

5.

Gewährleistung

5.1

Für alle Lieferungen und Leistungen übernimmt der Lieferant volle Gewähr für die Frist von 24 Monaten. Der Lieferant hat während dieser Frist auftretende Mängel über Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Alle mit der Mängelbe¬hebung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. Transport, Aus- und Einbaukosten, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Gewährleistungsfrist wird für die Dauer von Verbesserungsarbeiten bis zur erfolgreichen Mängelbehebung gehemmt. Für im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte oder reparierte Teile gilt wieder eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Austausch bzw. Reparatur. Der Erfüllungsort für Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsverpflichtung liegt in unserer Wahl. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

5.2

In jenen Fällen, in welchen der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung über Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist nachkommt und auch in anderen besonders dringlichen Fällen, sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbehebung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten aus¬führen zu lassen bzw. wenn dies nicht möglich ist, anderweitig Ersatz zu beschaffen.

5.3

Wir behalten uns vor, statt Verbesserung und Austausch sofort das Recht auf Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen. Die uns durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Schäden sind vom Lieferanten zu ersetzen.

5.4

Sollte uns als Hersteller des Endproduktes eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler des vom Lieferanten gelieferten Grundstoffes oder Teilproduktes zurück¬zuführen sind, so hat uns der Lieferant aus einer solchen Haftung schadlos zu halten und vollen Regress zu leisten, und zwar unabhängig von einem Verschulden.

6.

Ersatzteile

6.1

Der Lieferant wird für die jeweilig durchgeführten Projekte gemeinsam mit AVL Ersatzteillisten erstellen, welche die Preise und Lieferzeiten der Ersatzteile enthalten. Der Lieferant garantiert die Verfügbarkeit der in diesen Listen enthaltenen Ersatzteile für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Lieferung. Sollte innerhalb dieses Zeitraums ein Ersatzteil nicht mehr verfügbar sein, so wird der Lieferant eine technische Ersatzlösung liefern, deren Lieferfrist nicht länger als die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist für den betroffenen Ersatzteil sein darf.

7.

Fertigungsmittel und Vormaterialien

7.1

Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, sind pfleglichst zu handhaben und vom letzten Produktionszeitpunkt an 10 Jahre zu unserer Verfügung aufzubewahren. Sie sind uns über Aufforderung unverzüglich rückzustellen.

7.2

Fertigungsmittel, welche der Lieferant hergestellt oder beschafft hat und für welche von uns die Herstellungskosten (Werkzeugkosten) bezahlt wurden, gehen ab diesem Zeitpunkt in unser Eigentum über. Falls der Lieferant nicht in der Lage ist, diese Fertigungsmittel 10 Jahre im nutzungs¬bereiten Zustand zu unserer Verfügung zu halten, ist er verpflichtet, uns davon schriftlich Mitteilung zu machen und uns die Fertigungsmittel über Aufforderung zu übergeben.

7.3

Bei Beschädigung, Verlust oder Untergang von durch uns beigestellten Vormaterialien (Halbzeug, Güsse, vorbearbeitete Teile etc.) sind uns deren Wiederbeschaffungs¬kosten durch den Lieferanten zu ersetzen.

8.

Geheimhaltung

8.1

Alle zur Legung von Angeboten bzw. Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen bleiben unser Eigentum und sind mit dem Angebot bzw. nach Ausführung der Bestellung an uns zurückzusenden. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

8.2

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten sowie sämtliche damit zusammenhängende technische und kaufmännische Unterlagen und Einrichtungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng ver¬traulich zu behandeln. Bei durch uns genehmigter teilweiser Vergabe von Unteraufträ¬gen zur gegenständlichen Bestellung an Unterlieferanten hat der Lieferant seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

9.

Schutzrechte Dritter

Der Lieferant verpflichtet sich, eine von Schutzrechten Dritter freie Lieferung bzw. Leistung zu erbringen. Der Lieferant haftet dafür, dass insbesondere bei Ausführung des Vertrages und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutz¬rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hält uns im Hinblick auf allfällige Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos.

10.

Allgemeine Bestimmungen

10.1

Für die Ausarbeitung von Offerten, Planungen, Kostenvoranschlägen etc. werden kei¬nerlei Vergütungen gewährt.

10.2

Der Lieferant darf bei seiner Werbetätigkeit auf geschäftliche Verbindungen mit uns nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung hinweisen.

10.3

Für diese Vertragsbeziehung gilt österreichisches Recht, und zwar unter Ausschluss einer allfälligen anderen Anknüpfung durch das österreichische IPR.

10.4

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein, so haben diese auf den Rechtsbestand der übrigen keinen Einfluss.

10.5

Als Erfüllungsort für die Lieferung gilt der von uns genannte Bestimmungsort. Er¬füllungsort für die Zahlung und ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand ist Graz, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen bestehen.

10.6

Die rechtsverbindliche Übernahme von Reexportbeschränkungen aus dem Titel des Technologietransfers beschränkt sich auf Waren, für die im Lieferland eine Ausfuhrbewilligung nachweislich erforderlich ist (für USA gilt die jeweils gültige Fassung der Export Administration Regulation des US-Department of Commerce), die in den Lieferpapieren außerdem entsprechend gekennzeichnet sind und für die uns der Lieferant dies in Angeboten und Auftragsbestätigungen ausdrücklich zur Kenntnis bringt.

10.7

Lieferanten, für welche die am 1.10.1993 in Kraft getretene Verpackungsverordnung gilt, sind verpflichtet, ihre Entsorgungslizenznummer der Altstoff Recycling Austria bekanntzugeben oder uns mitzuteilen, wie sie die angelieferten Verpackungs¬materialien entsorgen werden. Fehlen derartige Angaben, sehen wir uns gezwungen, die Verpackungen unfrei zu retournieren oder die Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.



View Print View Print
Send to Friend Send to Friend
Back to Top Back to Top
Help |  Legal Information |  Impressum |  © AVL 2008